Streitig ist die Frage, ob eine Vorsteuerberichtigung für einmalig nutzbare Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Veranlagungszeitraum 2003 möglich ist.
Der Kläger betreibt seit dem 1. Juli 2001 einen landwirtschaftlichen Betrieb. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2003 optierte er gem. § 24 Abs. 4 UStG ab 2003 zur Regelbesteuerung.
In seiner Umsatzsteuererklärung für 2003 machte der Kläger Vorsteuerberichtigungen gem. § 15 a UStG zu seinen Gunsten in Höhe von 17.894,06 EUR geltend. Der Beklagte stimmte der Umsatzsteuererklärung 2003 am 4. April 2005 zu.
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