FG Niedersachsen - Urteil vom 01.02.2007
16 K 10591/03
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 15a Abs. 1 § 24 Abs. 1 Satz 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 1039
EFG 2007, 1120

Vorsteuerberichtigung; Umsatzsteuererklärung; Durchschnittsbesteuerung; Kuhstall; GbR; Gesonderter Betrieb - Vorsteuerabzugsfähigkeit bei Errichtung eines Milchviehstalls

FG Niedersachsen, Urteil vom 01.02.2007 - Aktenzeichen 16 K 10591/03

DRsp Nr. 2007/10321

Vorsteuerberichtigung; Umsatzsteuererklärung; Durchschnittsbesteuerung; Kuhstall; GbR; Gesonderter Betrieb - Vorsteuerabzugsfähigkeit bei Errichtung eines Milchviehstalls

1. Grundsätzlich kann ein Unternehmen neben einem der Durchschnittsbesteuerung unterliegenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb einen Unternehmensteil betreiben, der nicht der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegt. In diesem Fall sind die Vorsteuern aufzuteilen. 2. Voraussetzung für die Annahme eines neben der Durchschnittsbesteuerung bestehenden, der Regelbesteuerung unterliegenden Unternehmensteiles wäre, dass der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als ein in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb behandelt wird. 3. Bringt ein Land- und Forstwirt seinen landwirtschaftlichen Betrieb ohne Milchviehstall in eine GbR ein, und stellt er anschließend den Milchviehstall fertig, so hat er im Falle der steuerpflichtigen Verpachtung einen Vorsteuerberichtigungsanspruch ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung hinsichtlich der bis zur Einbringung des landwirtschaftlichen Betriebs in die GbR entstandenen Vorsteuerbeträge.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 15a Abs. 1 § 24 Abs. 1 Satz 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger betrieb bis zum 30.06.1998 einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Seine Umsätze unterlagen gem. § 24 UStG der Besteuerung nach Durchschnittsätzen.