FG Köln - Urteil vom 20.02.2008
7 K 3972/02
Normen:
UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 ; UStG § 17 Abs. 1 Satz 2 ; UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1 ; InsO § 17 ; InsO § 19 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 905

Vorsteuerberichtigungsanspruch nach Beendigung eines Organschaftsverhältnisses

FG Köln, Urteil vom 20.02.2008 - Aktenzeichen 7 K 3972/02

DRsp Nr. 2008/11605

Vorsteuerberichtigungsanspruch nach Beendigung eines Organschaftsverhältnisses

1. Eine wirtschaftliche Eingliederung im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft liegt auch vor, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen nicht nur vom vermeintlichen Organträger selbst, sondern auch von diesem gemeinsam mit einer dritten Person der Organsgesellschaft überlassen werden. 2. Sind die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges noch zu einem Zeitpunkt eingetreten, zu dem das umsatzsteuerliche Organschaftsverhältnis noch bestanden hat, so richtet sich der Vorsteuerberichtigungsanspruch gegen den Organträger.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 ; UStG § 17 Abs. 1 Satz 2 ; UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1 ; InsO § 17 ; InsO § 19 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob und bis wann zwischen der Einzelfirma des Klägers und der Firma H-GmbH ein umsatzsteuerliches Organschaftsverhältnis bestanden hat und inwieweit eine im Zusammenhang mit der Insolvenz der H-GmbH erforderliche Berichtigung der Vorsteuer gemäß § 17 Abs. 2 UStG gegenüber dem Kläger oder gegenüber der H-GmbH zu erfolgen hat.