FG Niedersachsen - Urteil vom 03.03.2009
16 K 458/07
Normen:
UStG § 15a; BGB § 93; BGB § 94;
Fundstellen:
EFG 2009, 800

Vorsteuerberichtigungszeitraum für Fütterungs- und Lüftungsanlagen eines Schweinestalls

FG Niedersachsen, Urteil vom 03.03.2009 - Aktenzeichen 16 K 458/07

DRsp Nr. 2009/10559

Vorsteuerberichtigungszeitraum für Fütterungs- und Lüftungsanlagen eines Schweinestalls

1. Zu den Voraussetzungen einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG. 2. Bei Grundstücken einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile tritt an die Stelle des Zeitraums von 5 Jahren ein solcher von 10 Jahren. 3. Die Fütterungs- und die Lüftungsanlage eines Schweinestalls unterliegen dem 10-jährigen Berichtigungszeitraum, da es sich bei ihnen um wesentliche Bestandteile des Grund und Bodens handelt, die der Zweckbestimmung eines Schweinestalls als Gebäude entsprechen. 4. Die Zuordnung der Fütterungs- und Lüftungsanlage auf nationaler Ebene zum Gebäude und damit zum Grundstück widerspricht nicht der 6. EG-Richtlinie.

Normenkette:

UStG § 15a; BGB § 93; BGB § 94;

Tatbestand: