BFH - Urteil vom 22.10.2009
V R 33/08
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 10.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 846/04

Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit Leistungen zur Sanierung bzw. Umgestaltung eines Marktplatzes; Steuerrechtliche Zuordnungsregeln für die unternehmerische und nichtunternehmerische Betätigung von natürlichen Personen sowie für juristische Personen des öffentlichen Rechts

BFH, Urteil vom 22.10.2009 - Aktenzeichen V R 33/08

DRsp Nr. 2010/5652

Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit Leistungen zur Sanierung bzw. Umgestaltung eines Marktplatzes; Steuerrechtliche Zuordnungsregeln für die unternehmerische und nichtunternehmerische Betätigung von natürlichen Personen sowie für juristische Personen des öffentlichen Rechts

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) macht Vorsteuern für das Streitjahr (2001) in Höhe von 33.971,74 DM im Rahmen ihres als Betrieb gewerblicher Art (BgA) anerkannten Marktbetriebes geltend. Die Vorsteuerbeträge resultieren aus Leistungen zur Sanierung bzw. Umgestaltung des Marktplatzes der Klägerin und eines im räumlichen Zusammenhang damit stehenden Parkplatzes.