I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) macht Vorsteuern für das Streitjahr (2001) in Höhe von 33.971,74 DM im Rahmen ihres als Betrieb gewerblicher Art (BgA) anerkannten Marktbetriebes geltend. Die Vorsteuerbeträge resultieren aus Leistungen zur Sanierung bzw. Umgestaltung des Marktplatzes der Klägerin und eines im räumlichen Zusammenhang damit stehenden Parkplatzes.
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