BFH - Urteil vom 11.12.1997
V R 50/94
Normen:
UStG (1980) § 23 Abs. 3 ; UStDV (1980) §§ 69, 70 ; AO (1977) §§ 164, 168 ;
Fundstellen:
BB 1998, 1043
BB 1998, 526
BFH/NV 1998, 803
BFHE 185, 82
BStBl II 1998, 420
DB 1998, 503
DStZ 1998, 687
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Vorsteuerbeträge nach Durchschnittsätzen

BFH, Urteil vom 11.12.1997 - Aktenzeichen V R 50/94

DRsp Nr. 1998/3387

Vorsteuerbeträge nach Durchschnittsätzen

»1. Der Unternehmer kann einen Antrag, die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittsätzen zu berechnen, (für die Vergangenheit) zurücknehmen oder (für die Zukunft) widerrufen. 2. Der Antrag kann dem FA gegenüber durch schlüssiges Verhalten gestellt werden. Entsprechendes gilt für dessen Rücknahme oder Widerruf. 3. Die Rücknahme eines Antrags auf Besteuerung nach Durchschnittsätzen ist nur bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung möglich. Unter Unanfechtbarkeit ist die formelle Bestandskraft der erstmaligen Steuerfestsetzung zu verstehen; auf deren Unabänderbarkeit kommt es nicht an.«

Normenkette:

UStG (1980) § 23 Abs. 3 ; UStDV (1980) §§ 69, 70 ; AO (1977) §§ 164, 168 ;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein Komponist und Kapellmeister, machte in seinen Umsatzsteuererklärungen bis einschließlich 1981 die nach einem allgemeinen Durchschnittsatz ermittelte Vorsteuer nach § 23 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980) i.V.m. §§ 69, 70 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1980 geltend.