I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein Komponist und Kapellmeister, machte in seinen Umsatzsteuererklärungen bis einschließlich 1981 die nach einem allgemeinen Durchschnittsatz ermittelte Vorsteuer nach § 23 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980) i.V.m. §§ 69, 70 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1980 geltend.
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