FG Sachsen - Urteil vom 17.07.2008
2 K 761/08
Normen:
InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 36 Abs. 1; InsO § 36 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 811 Abs. 1 Nr. 5; UStG 2005 § 15 Abs. 1; AO § 226;
Fundstellen:
EFG 2010, 834

Vorsteuererstattungsanspruch eines freiberuflich tätigen Schuldners aus mit Hilfe unpfändbarer Gegenstände erbrachten Leistungen gehört nicht zur Insolvenzmasse; Aufrechnung gegen insolvenzfreie Forderungen

FG Sachsen, Urteil vom 17.07.2008 - Aktenzeichen 2 K 761/08

DRsp Nr. 2009/22958

Vorsteuererstattungsanspruch eines freiberuflich tätigen Schuldners aus mit Hilfe unpfändbarer Gegenstände erbrachten Leistungen gehört nicht zur Insolvenzmasse; Aufrechnung gegen insolvenzfreie Forderungen

1. Die vom Schuldner für mit Hilfe unpfändbarer Gegenstände (gem. § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) erbrachte freiberufliche Leistungen geschuldete Umsatzsteuer gehört nicht zur Insolvenzmasse. 2. Ein sich aus dieser Tätigkeit am Ende eines Voranmeldungszeitraums ergebender Vorsteuererstattungsanspruch des Schuldners kann als Saldo aus zu zahlender Umsatzsteuer und zu erstattender Vorsteuer im Ergebnis nicht anders behandelt werden als die geschuldete Umsatzsteuer. Die Aufrechnung des Erstattungsanspruchs gegen insolvenzfreie Forderungen ist daher zulässig.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 36 Abs. 1; InsO § 36 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 811 Abs. 1 Nr. 5; UStG 2005 § 15 Abs. 1; AO § 226;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Vorsteuererstattungsanspruch des freiberuflich tätigen Schuldners in die Insolvenzmasse fällt.

Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichtes vom 11. Januar 2005, Az.: