FG Münster - Urteil vom 15.07.2003
15 K 5979/99 U
Normen:
UStG § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 1362
EFG 2004, 1409

Vorsteuerkorrektur

FG Münster, Urteil vom 15.07.2003 - Aktenzeichen 15 K 5979/99 U

DRsp Nr. 2004/11002

Vorsteuerkorrektur

1. Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des Vorsteuerabzugs entspricht im Regelfall dem Entgelt, das der Leistende erhält. 2. Bei Abweichung des vom Leistungsempfänger aufgewandten Betrages zu dem vom Leistenden vereinnahmten Betrag, ist für die Bemessungsgrundlage von den Aufwendungen des Leistungsempfängers auszugehen.

Normenkette:

UStG § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine Sanierungsvereinbarung zwischen der Klägerin (Klin.), ihren Gläubigern und ihren Kommanditisten zu einer Vorsteuerkorrektur nach § 17 UStG führt.

Die Klin., eine Kommanditgesellschaft (KG), wurde 1992 gegründet. Gegenstand des Unternehmens war der Erwerb, die Bebauung und die gewerbliche Vermietung des Grundstücks S. in C.. Die Gesellschaftsverhältnisse stellten sich ab 1993 wie folgt dar: Alleinvertretungsberechtigte persönlich haftende Gesellschafterin ohne Einlage war die Firma "Der S. GmbH" (im Folgenden: GmbH). Gesellschafter der GmbH waren zunächst N. N., X. T., G. T. und S. T. 1993 schied S. T. und zum 14.02.1994 G. T. aus der GmbH aus. Alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer der GmbH war N. N. Kommanditisten der Klin. waren D. T., X. T. und N. N. D. T. schied zum 13.09.1994 aus der KG aus; N. N. und X. T. blieben Kommanditisten mit einer Einlage von je 500.000 DM.