Streitig ist, ob eine Sanierungsvereinbarung zwischen der Klägerin (Klin.), ihren Gläubigern und ihren Kommanditisten zu einer Vorsteuerkorrektur nach § 17 UStG führt.
Die Klin., eine Kommanditgesellschaft (KG), wurde 1992 gegründet. Gegenstand des Unternehmens war der Erwerb, die Bebauung und die gewerbliche Vermietung des Grundstücks S. in C.. Die Gesellschaftsverhältnisse stellten sich ab 1993 wie folgt dar: Alleinvertretungsberechtigte persönlich haftende Gesellschafterin ohne Einlage war die Firma "Der S. GmbH" (im Folgenden: GmbH). Gesellschafter der GmbH waren zunächst N. N., X. T., G. T. und S. T. 1993 schied S. T. und zum 14.02.1994 G. T. aus der GmbH aus. Alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer der GmbH war N. N. Kommanditisten der Klin. waren D. T., X. T. und N. N. D. T. schied zum 13.09.1994 aus der KG aus; N. N. und X. T. blieben Kommanditisten mit einer Einlage von je 500.000 DM.
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