1. Soweit die Klage übereinstimmend für erledigt oder zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
2. Der Umsatzsteuerbescheid 2000 vom 7. September 2004 in Form der Einspruchsentscheidung vom 26. Juni 2008 wird insoweit geändert, als bei der Vorsteuerberichtigung nach § 15 a UStG von einem Verhältnis der Herstellungskosten von 32,5 % (Erdgeschoss), 37,5 % (1. Obergeschoss) und 30 % (2. Obergeschoss) zu berücksichtigen ist. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten aufgegeben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens wegen Umsatzsteuer 2000 trägt der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3. Die Kosten des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 1997 trägt der Kläger. Die Kosten hinsichtlich des Verfahrens zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 1999 tragen die Kläger.
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|