FG Sachsen - Urteil vom 12.11.2009
6 K 1396/08
Normen:
UStG 1999 § 15a Abs. 1; UStG 1999 § 15a Abs. 4; UStG 1999 § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 1; UStDV § 44 Abs. 4;

Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG für in Sonderbetriebsvermögen einer GbR eingelegten Gebäudeteil, welcher zuvor dem Einzelunternehmen diente

FG Sachsen, Urteil vom 12.11.2009 - Aktenzeichen 6 K 1396/08

DRsp Nr. 2010/22919

Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG für in Sonderbetriebsvermögen einer GbR eingelegten Gebäudeteil, welcher zuvor dem Einzelunternehmen diente

Wird ein dem Einzelunternehmen zugeordnetes Gebäude nach einem Umbau zum Teil in das Sonderbetriebsvermögen einer GbR eingebracht, so dass es nicht mehr dem Einzelunternehmen dient und diesem auch nicht mehr zugeordnet werden kann, liegt ein Entnahmeverbrauch vor. Die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG hat im Kalenderjahr der Entnahme zu erfolgen.

1. Soweit die Klage übereinstimmend für erledigt oder zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

2. Der Umsatzsteuerbescheid 2000 vom 7. September 2004 in Form der Einspruchsentscheidung vom 26. Juni 2008 wird insoweit geändert, als bei der Vorsteuerberichtigung nach § 15 a UStG von einem Verhältnis der Herstellungskosten von 32,5 % (Erdgeschoss), 37,5 % (1. Obergeschoss) und 30 % (2. Obergeschoss) zu berücksichtigen ist. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten aufgegeben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens wegen Umsatzsteuer 2000 trägt der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3. Die Kosten des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 1997 trägt der Kläger. Die Kosten hinsichtlich des Verfahrens zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 1999 tragen die Kläger.