FG München - Urteil vom 03.12.2009
14 K 527/09
Normen:
UStG 1999 § 15 Abs. 1b; AO § 102; EWGRL 388/77 Art. 10 Abs. 2;

Vorsteuerkürzung bei Kfz-Privatnutzung; Nachweis einer nur betrieblichen Nutzung eines Kfz

FG München, Urteil vom 03.12.2009 - Aktenzeichen 14 K 527/09

DRsp Nr. 2010/3142

Vorsteuerkürzung bei Kfz-Privatnutzung; Nachweis einer nur betrieblichen Nutzung eines Kfz

1. Der Anscheinsbeweis, dass ein Kfz typischerweise nicht nur vereinzelt und gelegentlich für private Zwecke genutzt wird, kann entkräftet werden, indem ein Sachverhalt dargelegt wird, der die ernstliche Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehensablaufs ergibt. Zum Nachweis einer ausschließlichen betrieblichen Nutzung bedarf es objektiv nachprüfbarer Unterlagen, wie z. B. eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs. Allerdings kann der Nachweis, ein betriebliches Kfz nicht für private oder unternehmensfremde Zwecke eingesetzt zu haben, auch auf andere Art. und Weise als durch die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs geführt werden (vgl. BFH v. 21.12.2006, VI B 20/06, BFH/NV 2007, 716). 2. Die Führung eines Fahrtenbuches kann nicht unter Hinweis auf das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 102 AO verweigern werden. 3. Es ist gemeinschaftsrechtlich ausdrücklich zugelassen, dass in den Mitgliedstaaten neben der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten auch die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten vorgenommen wird.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG 1999 § 15 Abs. 1b; AO § 102; EWGRL 388/77 Art. 10 Abs. 2;

Tatbestand:

I.