FG Münster - Urteil vom 29.08.2000
15 K 2473/00 U
Normen:
UStG § 15 Abs. 5 Nr. 4 ; UStG § 15 Abs. 1 ; UStDV § 36 Abs. 1 ; UStDV § 38 S. 1 ; LStDV § 1 Abs. 2 S. 1 ; LStR Abschn. 37 Abs. 3;

Vorsteuerpauschalierung bei Fahrtkosten einer nicht angestellten Person

FG Münster, Urteil vom 29.08.2000 - Aktenzeichen 15 K 2473/00 U

DRsp Nr. 2004/1183

Vorsteuerpauschalierung bei Fahrtkosten einer nicht angestellten Person

Für betrieblich veranlasste Fahrten eines im Unternehmen ohne Entlohnung tätigen Familienangehörigen kann der Unternehmer keinen Vorsteuerabzug nach Pauschbeträgen geltend machen, da Voraussetzung hierfür ist, dass die betreffende Person Arbeitnehmer ist.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 5 Nr. 4 ; UStG § 15 Abs. 1 ; UStDV § 36 Abs. 1 ; UStDV § 38 S. 1 ; LStDV § 1 Abs. 2 S. 1 ; LStR Abschn. 37 Abs. 3;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Vorsteuerabzug nach Pauschbeträgen gegeben ist bei betrieblich veranlaßten Fahrten eines im Unternehmen ohne Entlohnung tätigen Familienangehörigen.