FG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.07.2007
3 K 93/03
Normen:
UStG § 23 Abs. 1 Nr. 1 ; UStDV § 69 § 70 ; EStG § 4 Abs. 3 § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1914
ZUM-RD 2007, 617

Vorsteuerpauschalierung bei Übersetzern

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.07.2007 - Aktenzeichen 3 K 93/03

DRsp Nr. 2007/18673

Vorsteuerpauschalierung bei Übersetzern

Übersetzer sind nach dem Zweck des § 23 UStG sowie der §§ 69 und 70 UStDV in die Berufsgruppe der Schriftsteller zumindest dann einzubeziehen, wenn deren Arbeit über eine rein übersetzungstechnische Übertragung hinaus auch eine eigenschöpferische Leistung beinhaltet.

Normenkette:

UStG § 23 Abs. 1 Nr. 1 ; UStDV § 69 § 70 ; EStG § 4 Abs. 3 § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin als Übersetzerin ihre Vorsteuern nach Durchschnittssätzen ermitteln darf.

Die Klägerin ist als Literaturübersetzerin selbständig tätig. Sie ermittelt ihre Gewinne zulässigerweise nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Ihre Umsätze beliefen sich im Jahr 1999 auf 34.784 DM. Ihre Vorsteuern hat sie in den Jahren 1998 und 1999 nach Durchschnittssätzen ermittelt, ohne dass dies vom beklagten Finanzamt (FA) beanstandet worden wäre.

Im Jahr 2000 (dem Streitjahr) hat sie die nachfolgend genannten Bücher

- "XXX" von XY,

Titel der deutschen Ausgabe: "xxx"

- "YYY" von ZO

Titel der deutschen Ausgabe: "yyy" sowie

- "ZZZ" von XU

Titel der deutschen Ausgabe: "zzz"

aus dem Englischen ins Deutsche und

"CCC" von AO

Titel der deutschen Ausgabe: "ccc"