Streitig ist, ob die Klägerin als Übersetzerin ihre Vorsteuern nach Durchschnittssätzen ermitteln darf.
Die Klägerin ist als Literaturübersetzerin selbständig tätig. Sie ermittelt ihre Gewinne zulässigerweise nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Ihre Umsätze beliefen sich im Jahr 1999 auf 34.784 DM. Ihre Vorsteuern hat sie in den Jahren 1998 und 1999 nach Durchschnittssätzen ermittelt, ohne dass dies vom beklagten Finanzamt (FA) beanstandet worden wäre.
Im Jahr 2000 (dem Streitjahr) hat sie die nachfolgend genannten Bücher
- "XXX" von XY,
Titel der deutschen Ausgabe: "xxx"
- "YYY" von ZO
Titel der deutschen Ausgabe: "yyy" sowie
- "ZZZ" von XU
Titel der deutschen Ausgabe: "zzz"
aus dem Englischen ins Deutsche und
"CCC" von AO
Titel der deutschen Ausgabe: "ccc"
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