FG Brandenburg - Urteil vom 16.10.2000
1 K 169/99 U
Normen:
UStG § 17 Abs. 1 ; UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DB 2001, 1856
DZWIR 2001, 500
EFG 2001, 1006
ZInsO 2001, 866

Vorsteuerrückforderungsnspruch nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG bei Uneinbringlichkeit von Verbindlichkeiten infolge der Anordnung der Sequestration für die Organtochter

FG Brandenburg, Urteil vom 16.10.2000 - Aktenzeichen 1 K 169/99 U

DRsp Nr. 2001/10672

Vorsteuerrückforderungsnspruch nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG bei Uneinbringlichkeit von Verbindlichkeiten infolge der Anordnung der Sequestration für die Organtochter

Werden Verbindlichkeiten, für die die Organträgerin bereits den Vorsteuerabzug geltend gemacht hat, von der Organochter infolge der Anordnung der Sequestration für deren Unternehmen nicht mehr beglichen, entsteht der Vorsteuerrückforderungsanspruch nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Sequestration angeordnet worden ist. Schuldner des Rückforderungsanspruchs ist die Organträgerin.

Normenkette:

UStG § 17 Abs. 1 ; UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Zwischen der Klägerin und der X... Frucht- und Gemüseverarbeitungs GmbH bestand nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten seit dem 01.12.1991 eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft.

Am 14.11.1995 stellten die Geschäftsführer der GmbH für diese einen Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens. Durch Beschluss vom 21.11.1995 ordnete das Amtsgericht L... die Sequestration für die GmbH an.

Bei einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung wurde festgestellt, dass Verbindlichkeiten, für die die Klägerin bereits den Vorsteuerabzug geltend gemacht hatte, von der GmbH nicht beglichen worden waren.