Zwischen der Klägerin und der X... Frucht- und Gemüseverarbeitungs GmbH bestand nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten seit dem 01.12.1991 eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft.
Am 14.11.1995 stellten die Geschäftsführer der GmbH für diese einen Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens. Durch Beschluss vom 21.11.1995 ordnete das Amtsgericht L... die Sequestration für die GmbH an.
Bei einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung wurde festgestellt, dass Verbindlichkeiten, für die die Klägerin bereits den Vorsteuerabzug geltend gemacht hatte, von der GmbH nicht beglichen worden waren.
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