BFH - Urteil vom 20.08.1998
V R 55/96
Normen:
UStG 1980 § 15, § 18 Abs. 9 ; UStDV 1980 § 61 Abs. 1 ; Richtlinie 79/1072/EWG (Achte Richtlinie) Art. 3 Buchst. a;
Fundstellen:
BB 1998, 2463
BB 1999, 1199
BFH/NV 1999, 272
BFHE 186, 460
BStBl II 1999, 324
DB 1998, 2506
Vorinstanzen:
FG Köln,

Vorsteuervergütung ohne Originalrechnung

BFH, Urteil vom 20.08.1998 - Aktenzeichen V R 55/96

DRsp Nr. 1999/533

Vorsteuervergütung ohne Originalrechnung

»Ein nicht im Erhebungsgebiet ansässiger Unternehmer darf bei von ihm nicht zu vertretendem Abhandenkommen der ihm zugegangenen Originalrechnung auch im Vergütungsverfahren den Nachweis seines Anspruchs auf Erstattung der Umsatzsteuer durch Vorlage einer Zweitschrift oder Ablichtung der Rechnung führen, wenn der dem Erstattungsantrag zugrunde liegende Vorgang stattgefunden hat und keine Gefahr besteht, daß weitere Erstattungsanträge gestellt werden.«

Normenkette:

UStG 1980 § 15, § 18 Abs. 9 ; UStDV 1980 § 61 Abs. 1 ; Richtlinie 79/1072/EWG (Achte Richtlinie) Art. 3 Buchst. a;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in Frankreich. Gegenstand ihres Unternehmens ist der Vertrieb von Mineralwasser.

Die Klägerin hatte mit der U-GmbH einen Händlervertrag geschlossen. Wegen Auflösung dieses Vertrags forderte die U-GmbH von der Klägerin mit Rechnung vom 1. Februar 1989 einen Betrag von 3 500 000 DM zuzüglich 490 000 DM Umsatzsteuer. In der Rechnung ist der Leistungsgegenstand wie folgt beschrieben: "Compensation payment for the termination of the distribution of X mineral water in Germany through the joint-venture X oHG".