FG Köln - Urteil vom 16.10.2008
2 K 3126/04
Normen:
Richtlinie 86/560/EWG Art. 2 Abs. 2 ; UStG § 18 Abs. 9 Satz 6 ;

Vorsteuervergütungsverfahren; Gegenseitigkeit der Leistung bei ausländischem Unternehmen für Flugsicherung und Flugtraining

FG Köln, Urteil vom 16.10.2008 - Aktenzeichen 2 K 3126/04

DRsp Nr. 2008/23576

Vorsteuervergütungsverfahren; Gegenseitigkeit der Leistung bei ausländischem Unternehmen für Flugsicherung und Flugtraining

1) Nach § 18 Abs. 9 Satz 6 UStG wird einem Unternehmer, der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist, die Vorsteuer nur vergütet, wenn in dem Land, in dem der Unternehmenssitz ist, keine Umsatzsteuer erhoben oder im Fall der Erhebung im Inland ansässigen Unternehmen vergütet wird. Tschechien erhob im Vergütungszeitraum 2002 war eine USt, gewährte aber inländischen Unternehmen keine Vorsteuervergütung. 2) § 18 Abs. 9 Satz 6 UStG steht im Einklang mit Art. 2 Abs. 2 der Dreizehnten Richtlinie. Eine EG-Rechtsverletzung besteht nicht.

Normenkette:

Richtlinie 86/560/EWG Art. 2 Abs. 2 ; UStG § 18 Abs. 9 Satz 6 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist ein in der Tschechischen Republik ansässiges Unternehmen. Unternehmensgegenstand ist die Flugsicherung im .... Zusätzlich bietet die Klägerin Flugtrainings an, die ausschließlich in Tschechien durchgeführt werden.