FG Köln - Urteil vom 14.03.2012
2 K 508/11
Normen:
UStG § 18 Abs 9 Satz 3; UStG § 18 Abs 9 Satz 1;

Vorsteuervergütungsverfahren; Verwendung des amtlichen Vordruckformulars

FG Köln, Urteil vom 14.03.2012 - Aktenzeichen 2 K 508/11

DRsp Nr. 2012/9836

Vorsteuervergütungsverfahren; Verwendung des amtlichen Vordruckformulars

Ein Antrag auf Vergütung der Vorsteuerbeträge, der nicht alle Angaben und Erklärungen enthält, die nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck erforderlich sind, ist unwirksam. Die in Abschnitt 9 Buchst. a) des Vordrucks geforderten Erklärungen des Antragstellers sind für die Entscheidung über die beantragte Vorsteuervergütung erheblich.

Normenkette:

UStG § 18 Abs 9 Satz 3; UStG § 18 Abs 9 Satz 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist neben der Frage der Wirksamkeit eines Antrages mit Faksimile-Unterschrift die Auswirkung der mangelnden Eintragung in Feld 9 Abschn. a) des Antragsvordrucks streitig.

Die Klägerin ist ein in Belgien ansässiges Unternehmen.

Am 30. Juni 2008 (Posteingangsdatum) stellte sie beim Beklagten einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuern im Rahmen des besonderen Verfahrens nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV für den Vergütungszeitraum 01-12/2007 i.H.v. 10.714,89 EUR. Der Antrag war mit einer Faksimile-Unterschrift (Kopie/Stempel) versehen. In Abschnitt 9 Buchst. a) des Vordrucks wurde zum Anlass der unternehmerischen Verwendung der aufgeführten Gegenstände und sonstigen Leistungen keine Erklärung eingetragen. In Abschnitt 9 Buchst. b) waren zwei Optionen angekreuzt worden.