FG Köln - Urteil vom 21.06.2012
2 K 1218/10
Normen:
UStG § 18 Abs 9 Satz 3; UStG § 18 Abs 9 Satz 4; UStG § 18 Abs 9 Satz 1;
Fundstellen:
BB 2012, 2594

Vorsteuervergütungsverfahren; Vorlage von Fotokopien der Originalrechnung zu Nachweiszwecken

FG Köln, Urteil vom 21.06.2012 - Aktenzeichen 2 K 1218/10

DRsp Nr. 2012/20904

Vorsteuervergütungsverfahren; Vorlage von Fotokopien der Originalrechnung zu Nachweiszwecken

Gem. § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG ist der Vergütungsantrag eines im Ausland ansässigen Unternehmers binnen 6 Monaten nach Ablauf des Kj zu stellen, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist. Für den Fall des Abhandenkommens vorzulegender Originalrechnungen sind - vor Einreichung des Vergütungsantrags - Zweitschriften der Rechnungen oder Bestätigungen des Rechnungsausstellers zu den Rechnungskopien innerhalb der Antragsfrist einzureichen. Nur diese stellen im Rahmen der einschränkenden Auslegung des § 18 Abs. 9 Satz 4 UStG einen adäquaten Ersatz für die Originalrechnung dar. Einfache Fotokopien sind insoweit nicht ausreichend.

Normenkette:

UStG § 18 Abs 9 Satz 3; UStG § 18 Abs 9 Satz 4; UStG § 18 Abs 9 Satz 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, wie es sich auswirkt, dass die Klägerin im Vergütungszeitraum 01-06/2007 Rechnungskopien und keine Originalrechnungen vorgelegt hat.