BFH - Urteil vom 05.08.2010
V R 13/09
Normen:
AO § 71; UStG § 3 Abs. 1; UStG § 6a; UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 1; UStG § 14 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 14.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 205/04

Vortäuschen einer tatsächlichen unternehmerischen Betätigung durch einen Scheinlieferanten im Zusammenhang mit Steuerbeträgen; Umfang der Haftung des Rechnungsausstellers bei einem mehrstufigen Umsatzsteuerbetrug; Versagung der Steuerbefreiung gegenüber dem Lieferer bei Mitwirkung an einer Steuerhinterziehung im Anschluss an eine innergemeinschaftliche Lieferung

BFH, Urteil vom 05.08.2010 - Aktenzeichen V R 13/09

DRsp Nr. 2010/20453

Vortäuschen einer tatsächlichen unternehmerischen Betätigung durch einen Scheinlieferanten im Zusammenhang mit Steuerbeträgen; Umfang der Haftung des Rechnungsausstellers bei einem mehrstufigen Umsatzsteuerbetrug; Versagung der Steuerbefreiung gegenüber dem Lieferer bei Mitwirkung an einer Steuerhinterziehung im Anschluss an eine innergemeinschaftliche Lieferung

1. NV: Soweit der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Rechtsprechung davon ausgeht, dass die objektiven Kriterien einer Lieferung im Fall einer Steuerhinterziehung nicht vorliegen, handelt es sich um einen eigenständigen Vorsteuerversagungsgrund. Für die Besteuerung der Ausgangsumsätze ist dies ohne Bedeutung. 2. NV: Für die Haftung des Lieferers in einem Umsatzsteuerkarussell gemäß § 71 der Abgabenordnung bestimmt sich der Vermögensschaden des Fiskus grundsätzlich nach den verkürzten (vorsätzlich nicht angemeldeten) nominalen Steuerbeträgen für die Lieferungen und nicht nach den beim Leistungsempfänger zu dessen Gunsten unberechtigt verrechneten oder an diesen ausgezahlten Vorsteuerbeträgen.

Normenkette:

AO § 71; UStG § 3 Abs. 1; UStG § 6a; UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 1; UStG § 14 Abs. 3;

Gründe

I.