BFH - Urteil vom 27.08.1998
V R 73/97
Normen:
UStG 1980 § 4 Nr. 21 Buchst. b, § 4 Nr. 22 Buchst. a; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i, j; UStR Abschn. 112a;
Fundstellen:
BB 1999, 1200
BB 1999, 95
BFH/NV 1999, 431
BFHE 187, 60
BStBL II 1999, 376
DB 1999, 79
DStR 1999, 63
DStZ 1999, 230
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Vortragstätigkeit freier Mitarbeiter

BFH, Urteil vom 27.08.1998 - Aktenzeichen V R 73/97

DRsp Nr. 1999/389

Vortragstätigkeit freier Mitarbeiter

»Die Vortragstätigkeit als freier Mitarbeiter von Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Verbänden und Unternehmensberatungsgesellschaften im Bereich der Ausbildung, Fortbildung und beruflichen Umschulung ist umsatzsteuerpflichtig.«

Normenkette:

UStG 1980 § 4 Nr. 21 Buchst. b, § 4 Nr. 22 Buchst. a; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i, j; UStR Abschn. 112a;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein Rechtsanwalt und Diplom-Kaufmann, war in den Streitjahren (1988 und 1989) freiberuflich als Referent für Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Verbände und eine Unternehmensberatungsgesellschaft tätig. Seine Vorträge im Rahmen der von diesen Institutionen veranstalteten Seminare, Lehrgänge oder Vortragsreihen behandelten Themen der GmbH-Geschäftsführung, Unternehmensführung und -beurteilung, Verhandlungstechnik, des Finanzmanagements sowie der Unterrichtung über kaufmännisch relevante Rechtsgebiete. Ihm wurde u.a. von der zuständigen Landesbehörde bescheinigt, daß bestimmte von ihm gehaltene Vorträge auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.