I.
Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob die Antragstellerin (Astin) für die vorübergehende Einfuhr von Teilen für Fräsmaschinen zu Vorführzwecken Einfuhrabgabenschuldnerin geworden ist.
Der Astin wurde auf ihren Antrag, vertreten durch die ... GmbH, Niederlassung ... Flughafen, die vorübergehende Verwendung der von ihr eingeführten "Teile für Fräsmaschinen (Hochfrequenzspindeln)" mit Verwendungsschein VO-S-0001-2305-2002-8755 vom 13. Mai 2002 für Vorführzwecke gemäß Art. 85 Zollkodex (ZK) i.V.m. Art. 573 Buchst. a ZK-DVO bewilligt. Darin wurde als Verwendungsort "O." und als Verwendungsfrist "10. November 2002" bestimmt.
Die Astin hat der Fa. C. eine Hochfrequenzspindel zur Prüfung weitergeleitet und habe - nach ihren Angaben - sie dieser für 8 Wochen zu Demonstrationszwecken zur Verfügung gestellt; danach habe die Fa. C. eine Kaufentscheidung treffen müssen.
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