FG München - Beschluss vom 18.11.2003
3 V 1483/03
Normen:
Zollkodex Art. 85 Art. 203 Art. 204 ; UStG § 13 Abs. 2 § 21 Abs. 2 ;

Vorübergehende Einfuhr zu Vorführzwecken; Zoll; Einfuhrumsatzsteuer

FG München, Beschluss vom 18.11.2003 - Aktenzeichen 3 V 1483/03

DRsp Nr. 2004/6761

Vorübergehende Einfuhr zu Vorführzwecken; Zoll; Einfuhrumsatzsteuer

Werden zur vorübergehenden Verwendung von Vorführzwecken abgefertigte Waren vom vorgeschriebenen Verwendungsort ohne zollamtliche Genehmigung entfernt, entstehen die Einfuhrabgaben durch Entzug der Waren aus der zollamtlichen Überwachung.

Normenkette:

Zollkodex Art. 85 Art. 203 Art. 204 ; UStG § 13 Abs. 2 § 21 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob die Antragstellerin (Astin) für die vorübergehende Einfuhr von Teilen für Fräsmaschinen zu Vorführzwecken Einfuhrabgabenschuldnerin geworden ist.

Der Astin wurde auf ihren Antrag, vertreten durch die ... GmbH, Niederlassung ... Flughafen, die vorübergehende Verwendung der von ihr eingeführten "Teile für Fräsmaschinen (Hochfrequenzspindeln)" mit Verwendungsschein VO-S-0001-2305-2002-8755 vom 13. Mai 2002 für Vorführzwecke gemäß Art. 85 Zollkodex (ZK) i.V.m. Art. 573 Buchst. a ZK-DVO bewilligt. Darin wurde als Verwendungsort "O." und als Verwendungsfrist "10. November 2002" bestimmt.

Die Astin hat der Fa. C. eine Hochfrequenzspindel zur Prüfung weitergeleitet und habe - nach ihren Angaben - sie dieser für 8 Wochen zu Demonstrationszwecken zur Verfügung gestellt; danach habe die Fa. C. eine Kaufentscheidung treffen müssen.