Die Entscheidung ergeht nach §§ 94 a und 105 Abs. 5 Finanzgerichtsordnung (FGO).
I.
Streitig ist, ob der Kläger für die Benutzung eines ausländischen Fahrzeugs Abgabenschuldner geworden ist.
Der Kläger, ein Spätaussiedler, hat seinen Wohnsitz im Inland, wo er gemeldet ist, seiner Arbeit nachgeht und seine Familie wohnt. Er besitzt einen deutschen Personalausweis, in dem als Wohnsitz Stuttgart eingetragen ist. Der Kläger reist am 29. November 1999 mit dem Pkw Ford Granada 2.5 D, Kz. SYB 68-27 ein. Das HZA erließ daraufhin am 3. Februar 2000 Steuerbescheid, mit dem es 50 EUR Zoll und 88 EUR Einfuhrumsatzsteuer vom Kläger für den Pkw anforderte.
Nach erfolglosem Einspruch erhob der Kläger gegen die Einspruchsentscheidung (EE) vom 4. April 2000 Klage, mit der er geltend macht, dass er einen weiteren Wohnsitz bei seinem Vater in der Tschechischen Republik unterhalte und auch einen tschechischen Pass besitze.
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