FG München - Urteil vom 09.07.2003
3 K 3547/00
Normen:
Zollkodex Art. 185 ; Zollkodex Art. 202 Abs. 1 ; ZK-DVO Art. 234 Abs. 2 ; ZK-DVO Art. 670 Buchst. d ; ZK-DVO Art. 730 ; ZK-DVO Art. 719 Abs. 3 Buchst.a ; UStG § 13 Abs. 2 ; UStG § 21 Abs. 2 ;

Vorübergehende Verwendung von Pkw; Zoll; Einfuhrumsatzsteuer

FG München, Urteil vom 09.07.2003 - Aktenzeichen 3 K 3547/00

DRsp Nr. 2003/13212

Vorübergehende Verwendung von Pkw; Zoll; Einfuhrumsatzsteuer

Zu den Voraussetzungen einer zollfreien vorübergehenden Verwendung von Pkw.

Normenkette:

Zollkodex Art. 185 ; Zollkodex Art. 202 Abs. 1 ; ZK-DVO Art. 234 Abs. 2 ; ZK-DVO Art. 670 Buchst. d ; ZK-DVO Art. 730 ; ZK-DVO Art. 719 Abs. 3 Buchst.a ; UStG § 13 Abs. 2 ; UStG § 21 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Voraussetzungen für die allgemein bewilligte vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln vorliegen.

Der Kläger reiste am 22. Dezember 1999 alleine mit dem PKW Fiat Uno, Kennzeichen XXX-xx-xx über das Zollamt Waldsassen (ZA) in die Bundesrepublik ein. Da der Kläger einen deutschen Personalausweis und einen Wohnsitz in Zirndorf hatte, forderte das HZA Weiden (HZA) mit Steuerbescheid vom 11. Februar 2000 vom Kläger 160,- DM Zoll und 281,60 DM Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) an.

Nach erfolglosem Einspruch erhob der Kläger gegen die Einspruchsentscheidung (EE) vom 12. Juli 2000 Klage, mit der er geltend macht, dass er das Fahrzeug für Frau N. nur über die Grenze gesteuert habe, anschließend sei nur Frau N. mit dem Fahrzeug gefahren.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Steuerbescheid vom 11. Februar 2000 und die EE aufzuheben.

Das Hauptzollamt beantragt Klageabweisung

und bezieht sich im Wesentlichen auf die Einspruchsentscheidungen.

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.