FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 08.04.2009
7 K 5054/05 B
Normen:
UStG 1999 § 12 Abs. 1; UStG 1999 § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a; UStG 1999 § 4 Nr. 20 Buchst. a; UStG 1999 § 10 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
EFG 2009, 1346

Vorverkaufsstelle als Vermittler zwischen Konzertbesucher und Veranstalter; umsatzsteuerliche Behandlung refundierter Vorverkaufsgebühren

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.04.2009 - Aktenzeichen 7 K 5054/05 B

DRsp Nr. 2009/15734

Vorverkaufsstelle als Vermittler zwischen Konzertbesucher und Veranstalter; umsatzsteuerliche Behandlung refundierter Vorverkaufsgebühren

1. Sind die Vorverkaufsstellen nach der vertraglichen Vereinbarung mit dem Konzertveranstalter darin festgelegt, zu welchem Preis sie die Konzertkarten an die Besucher zu verkaufen haben und steht ihnen lediglich das Recht zu, über den Kartenpreis hinaus innerhalb eines festgelegten prozentualen Rahmens eine Vorverkaufsgebühr zu erheben, so sind die Vorverkaufsstellen als Vermittler anzusehen, die die Konzertkarten im Namen des Veranstalters verkaufen. 2. Haben die Vorverkaufsstellen über den Kartenpreis hinaus einen Anteil der Vorverkaufsgebühr an den Konzertveranstalter abzuführen (sogenannte refundierte Vorverkaufsgebühr), so ist diese Refundierungsgebühr Gegenstand eines gesonderten Leistungsaustauschs zwischen Veranstalter und Vorverkaufsstelle, die auch dann dem Regelsteuersatz unterliegt, wenn der Umsatz aus dem Verkauf der Konzertkarte steuerfrei bleibt oder nur ermäßigt besteuert wird. Insbesondere liegt kein Entgelt von Dritter Seite vor, das vom Kartenkäufer direkt an den Veranstalter geleistet würde.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG 1999 § 12 Abs. 1; UStG 1999 § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a; UStG 1999 § 4 Nr. 20 Buchst. a;