FG Düsseldorf - Urteil vom 26.05.2021
5 K 143/20 U
Normen:
AO § 149 Abs. 1 S. 1; UStG § 16; UStG § 18 Abs. 1;

Vorwurf der Steuerhinterziehung gegenüber dem vertretungsberechtigten Gesellschafter der Klägerin durch die Nichtabgabe von Umsatzsteuererklärungen; Verlängerung der Festsetzungsfrist

FG Düsseldorf, Urteil vom 26.05.2021 - Aktenzeichen 5 K 143/20 U

DRsp Nr. 2021/14490

Vorwurf der Steuerhinterziehung gegenüber dem vertretungsberechtigten Gesellschafter der Klägerin durch die Nichtabgabe von Umsatzsteuererklärungen; Verlängerung der Festsetzungsfrist

Tenor

Die Umsatzsteuerbescheide für 2006 bis 2011 vom 30.8.2019 und die Einspruchsentscheidung vom 16.12.2019 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Finanzamt.

Normenkette:

AO § 149 Abs. 1 S. 1; UStG § 16; UStG § 18 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob dem vertretungsberechtigten Gesellschafter der Klägerin durch die Nichtabgabe von Umsatzsteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 2006 bis 2011 jeweils eine Steuerhinterziehung vorzuwerfen ist mit der Folge, dass sich die Festsetzungsfrist insoweit gemäß § 169 Abs. 2 S. 2 der Abgabenordnung - AO - auf zehn Jahre verlängert hat.