I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat gegen die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Vermögensteuer auf die Stichtage 1. Januar 1990 bis 1. Januar 1996 festgesetzt. Mit der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage machten die Kläger geltend, angesichts der individuellen Gesamtsteuerbelastung verstoße die Festsetzung der Vermögensteuer gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot bzw. gegen den im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BverfG) vom 22. Juni 1995
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