BFH - Beschluss vom 13.07.2005
II B 68/05
Normen:
AO § 370 Abs. 1 Nr. 2 ; VStG § 15 § 16 § 17 § 19 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1977
BFH/NV 2005, 1977
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 29.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 V 50/05

VSt-Hinterziehung

BFH, Beschluss vom 13.07.2005 - Aktenzeichen II B 68/05

DRsp Nr. 2005/16331

VSt-Hinterziehung

1. Zur Tatbestandserfüllung einer Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO.2. Eine VSt-Hinterziehung durch Unterlassen kann auch bezüglich solcher Neu- und oder Nachveranlagungszeiträume gegeben sein, auf deren Beginn mangels Aufforderung keine VSt-Erklärung abzugeben war.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 1 Nr. 2 ; VStG § 15 § 16 § 17 § 19 ;

Gründe:

I. Nach steuerstrafrechtlichen Ermittlungen erließ der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) im Jahr 2004 gegen den Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) Vermögensteuerbescheide im Wege der Nachveranlagung auf den 1. Januar 1990 sowie im Wege der Hauptveranlagung auf den 1. Januar 1993 und 1995. Die Bescheide durften nur ergehen, wenn die dabei festgesetzten Steuern nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) hinterzogen waren. Der Antragsteller war vor Ergehen der Bescheide noch nicht zur Vermögensteuer herangezogen worden.