BFH - Urteil vom 25.11.2021
V R 45/20
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; FGO § 143 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 2085
BB 2022, 917
BFH/NV 2022, 696
DStR 2022, 766
DStRE 2022, 570
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 29.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 21/20

Wärmelieferung aus einer Biogasanlage als ZuwendungBegriff der UnentgeltlichkeitFehlen einer PreisvereinbarungVerschaffen eines Vermögensvorteils

BFH, Urteil vom 25.11.2021 - Aktenzeichen V R 45/20

DRsp Nr. 2022/6037

Wärmelieferung aus einer Biogasanlage als Zuwendung Begriff der Unentgeltlichkeit Fehlen einer Preisvereinbarung Verschaffen eines Vermögensvorteils

Liefert ein Unternehmer mit einer von ihm hergestellten Biogasanlage vorsteuerabzugsberechtigt Strom gegen Entgelt, während er die mit der Anlage erzeugte Wärme unentgeltlich auf andere Personen überträgt, handelt es sich bei der Wärmelieferung um eine Zuwendung i.S. von § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 UStG.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 29.10.2020 – 11 K 21/20 aufgehoben.

Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; FGO § 143 Abs. 2;

Gründe

I.