BFH vom 24.11.1992
V R 44/88

Wäschereinigung des Gaststättenpersonals durch Arbeitgeber (§ 19 EStG)

BFH, vom 24.11.1992 - Aktenzeichen V R 44/88

DRsp Nr. 1997/8808

Wäschereinigung des Gaststättenpersonals durch Arbeitgeber (§ 19 EStG)

»Leistungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer sind nicht umsatzsteuerbar, wenn sie überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlaßt sind. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn ein Arbeitgeber die Reinigung der Oberhemden und Blusen der in seiner Gaststätte tätigen Serviererinnen und Kellner übernimmt. Blusen und Hemden von Serviererinnen und Kellnern sind keine typische Berufskleidung, sondern auch im bürgerlichen Leben getragene Kleidungsstücke. Für die Sauberkeit solcher Kleidungsstücke hat der Arbeitnehmer selbst zu sorgen. Die Reinigungsleistung des Arbeitgebers kann auch nicht als Aufmerksamkeit beurteilt werden. «