FG Niedersachsen - Urteil vom 25.04.2019
11 K 134/17
Normen:
AO § 67a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; AO § 171 Abs. 4 S. 1; AEAO § 67a Nr. 32; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a) S. 1-3; MwStSystRL Art. 98 Abs. 1;

Wahl der 400 Euro-Grenze als eine sachgerechte Vereinfachungsregelung zur Abgrenzung von pauschal geleisteten Aufwandsentschädigungen bei Zahlungen eines Vereins an Amateuersportler; Nachweis des darüber hinausgehenden Aufwands für die Einordnung als Aufwandsentschädigung im Einzelnen; Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für gemeinnützige Körperschaften

FG Niedersachsen, Urteil vom 25.04.2019 - Aktenzeichen 11 K 134/17

DRsp Nr. 2020/526

Wahl der 400 €-Grenze als eine sachgerechte Vereinfachungsregelung zur Abgrenzung von pauschal geleisteten Aufwandsentschädigungen bei Zahlungen eines Vereins an Amateuersportler; Nachweis des darüber hinausgehenden Aufwands für die Einordnung als Aufwandsentschädigung im Einzelnen; Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für gemeinnützige Körperschaften

1. Bei Zahlungen eines Vereins an Amateuersporter ist die in Nr. 32 zu §67a AEAO gewählte 400 €-Grenze eine sachgerechte Vereinfachungsregelung zur Abgrenzung von pauschal geleisteten Aufwandsentschädigungen.2. Darüber hinausgehender Aufwand muss für die Einorndung als Aufwandsentshcädigung im Einzelnen nachgewiesen werden.

Normenkette:

AO § 67a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; AO § 171 Abs. 4 S. 1; AEAO § 67a Nr. 32; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a) S. 1-3; MwStSystRL Art. 98 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für gemeinnützige Körperschaften nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a) UStG.

Bei dem Kläger handelt es sich um einen eingetragenen Verein. Nach § 2 Abs. 1 seiner Vereinssatzung verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Nach § 2 Abs. 2 seiner Vereinssatzung ist Zweck des Vereins, den Sport zu betreiben und den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern. Der Satzungszweck soll insbesondere durch