Die Beteiligten streiten über die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für gemeinnützige Körperschaften nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a) UStG.
Bei dem Kläger handelt es sich um einen eingetragenen Verein. Nach § 2 Abs. 1 seiner Vereinssatzung verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Nach § 2 Abs. 2 seiner Vereinssatzung ist Zweck des Vereins, den Sport zu betreiben und den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern. Der Satzungszweck soll insbesondere durch
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