BGH - Urteil vom 27.09.1989
IVb ZR 78/88
Normen:
BGB § 1579, § 1361 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 (14.06.1976); BSHG § 2 Abs. 1, § 18 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1579 Kindesbelange 1
BGHR BGB § 1579 Nr. 6 Fehlverhalten 2
BGHR BGB § 1613 Abs. 1 Verzug 2
BGHR ZPO § 542 Abs. 2 Satz 2 Versäumnisurteil 1
DAVorm 1989, 1025
DRsp I(166)205a-b
FamRZ 1989, 1279
MDR 1990, 140
NJW 1990, 253
NJW-RR 1990, 134
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
AG Bingen am Rhein,

Wahrung der Belange eines dem Unterhaltsberechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes

BGH, Urteil vom 27.09.1989 - Aktenzeichen IVb ZR 78/88

DRsp Nr. 1992/1711

Wahrung der Belange eines dem Unterhaltsberechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes

»Zur Frage, wann die Belange eines dem Unterhaltsberechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes gewahrt sind.«

Normenkette:

BGB § 1579, § 1361 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 (14.06.1976); BSHG § 2 Abs. 1, § 18 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind seit dem 22. Mai 1981 verheiratet. Sie haben einen im Jahre 1985 geborenen Sohn. Eine am 4. März 1987 von der Klägerin geborene Tochter stammt nicht von dem Beklagten, der die Ehelichkeit dieses Kindes erfolgreich angefochten hat, sondern von S.. Im Oktober 1986 trennte sich die Klägerin von dem Beklagten und hielt sich zunächst bei ihren Eltern auf. Vom 19. November 1987 bis zum 22. Juli 1988 wurde sie wegen einer chronischen Leukämie in einem Krankenhaus behandelt, wo bei ihr eine Knochenmarktransplantation vorgenommen wurde. Seit ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus lebt sie mit S. zusammen. Der Sohn der Parteien befindet sich bei ihr; der Beklagte, der damit einverstanden ist, zahlt ihr für den Unterhalt des Kindes monatlich 360 DM.