| Autoren: Spangenberg/Stoffers |
Es muss sich nach § 3c Abs. 1 Satz 1 UStG um eine Lieferung handeln, bei der der Lieferer die Warenbewegung durchführt und den Gegenstand selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten befördert oder versendet. § 3c UStG kann somit nie zur Anwendung kommen, wenn es sich um eine Abhollieferung handelt.
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