Warenbewegung durch den Lieferer (bis zum 30.06.2021)

Autoren: Spangenberg/Stoffers

Warenbewegung durch den Lieferer (bis zum 30.06.2021)

Es muss sich nach § 3c Abs. 1 Satz 1 UStG um eine Lieferung handeln, bei der der Lieferer die Warenbewegung durchführt und den Gegenstand selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten befördert oder versendet. § 3c UStG kann somit nie zur Anwendung kommen, wenn es sich um eine Abhollieferung handelt.