Warenbewegung in das jeweils übrige Gemeinschaftsgebiet (bis zum 30.06.2021)

Autoren: Spangenberg/Stoffers

Warenbewegung in das jeweils übrige Gemeinschaftsgebiet (bis zum 30.06.2021)

Es handelt sich um eine Lieferung, bei der die Warenbewegung in das jeweils übrige Gemeinschaftsgebiet erfolgt, also von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat. Dabei ist der Transport durch einen weiteren Mitgliedstaat oder durch einen Drittstaat unschädlich. Auch die Einfuhr des Liefergegenstands aus einem Drittstaat in einen Mitgliedstaat und die direkte Weiterlieferung in einen anderen Mitgliedstaat ist nach § 3c Abs. 1 Satz 2 UStG möglich.