FG Düsseldorf - Urteil vom 29.09.2000
4 K 1541/98 Z, EU
Normen:
ZK Art. 20 Abs. 3 Buchst. d; ZK Art. 51 Abs. 1; ZK Art. 92 Abs. 1; ZK Art. 145 Abs. 1; ZK Art. 201; ZK Art. 203 Abs. 1; ZK Art. 204 Abs. 1 Buchst. a; ZK-DVO Art. 900 Abs. 1 Buchst. o; UStG § 21 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz;

Wareneinfuhr; Außengebiet; Vorübergehende Verwahrung; Lagerungsort; Zollamtliche Überwachung; Zollpräferenz - Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung trotz zeitnaher Feststellung des neuen Aufenthaltsortes der Nichtgemeinschaftswaren durch das Zollamt; Inanspruchnahme einer Zollpräferenz

FG Düsseldorf, Urteil vom 29.09.2000 - Aktenzeichen 4 K 1541/98 Z, EU

DRsp Nr. 2001/1512

Wareneinfuhr; Außengebiet; Vorübergehende Verwahrung; Lagerungsort; Zollamtliche Überwachung; Zollpräferenz - Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung trotz zeitnaher Feststellung des neuen Aufenthaltsortes der Nichtgemeinschaftswaren durch das Zollamt; Inanspruchnahme einer Zollpräferenz

1. Nichtgemeinschaftswaren, die dem inländischen Empfänger nach Gestellung bei dem Zollamt zur vorübergehenden Verwahrung überlassen worden sind, werden durch Entfernung vom zugelassenen Lagerungsort auch dann mit der Folge der Entstehung der Zollschuld und der Einfuhrumsatzsteuer der zollamtlichen Überwachung entzogen, wenn der neue Aufenthaltsort der Waren durch das Zollamt zeitnah festgestellt werden kann. 2. Die Inanspruchnahme einer Zollpräferenz setzt voraus, dass die Zollschuld durch ordnungsgemäße Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr entstanden ist.

Normenkette:

ZK Art. 20 Abs. 3 Buchst. d; ZK Art. 51 Abs. 1; ZK Art. 92 Abs. 1; ZK Art. 145 Abs. 1; ZK Art. 201; ZK Art. 203 Abs. 1; ZK Art. 204 Abs. 1 Buchst. a; ZK-DVO Art. 900 Abs. 1 Buchst. o; UStG § 21 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz;

Tatbestand: