Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Versagung des Vorsteuerabzugs aus Eingangsrechnungen verschiedener Lieferanten für Textillieferungen und die Versagung der Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Textillieferungen an drei spanische Firmen.
Der Kläger betrieb in den Streitjahren in in der Rechtsform eines Einzelunternehmens einen Gewerbebetrieb mit dem Namen "A". Gegenstand des Unternehmens war der Handel mit Textilien, insbesondere Bekleidung.
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