Streitig ist, ob Warenrabatte die Bemessungsgrundlage für Lieferungen mindern.
Die Klägerin betreibt den Großhandel mit Foto-Artikeln. Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen bezieht sie von der Hersteller-Fa. F Filmmaterial. Bei Erreichen bestimmter Umsatzmengen gewährt F der Klägerin zusätzliches Filmmaterial. Diese Lieferungen wurden nicht gesondert in Rechnung gestellt. Vertragliche Vereinbarungen über Umsatzziele und hierauf entfallende Freimengen bestanden nicht. Die Klägerin hielt ihre geschäftlichen Beziehungen zur Hersteller-Fa. allerdings auch im Hinblick darauf aufrecht, dass bei Abnahme größerer Mengen Filmmaterials Freistücke ohne Berechnung als Warenrabatt geliefert werden würden.
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|