I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) bot Interessen ten im Zusammenwirken mit einem in London ansässigen Broker die Möglichkeit zu Warentermineinlagen, wobei der Kunde zwischen drei verschiedenen Anlageformen wählen konnte: dem Einzelkonto mit Risikobegrenzung, dem Direktgeschäft mit Risikobegrenzung und dem Handel mit Warenterminoptionen.
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