BFH - Urteil vom 18.05.1994
XI R 62/93
Normen:
UStG (1980) § 1 Abs. 2 Satz 1, § 3 Abs. 11, § 3a Abs. 1, § 4 Nr. 5 lit. c;
Fundstellen:
BB 1994, 1628
BFHE 175, 142
BStBl II 1994, 719
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Warenterminkontrakte an ausländischen Börsen

BFH, Urteil vom 18.05.1994 - Aktenzeichen XI R 62/93

DRsp Nr. 1995/1121

Warenterminkontrakte an ausländischen Börsen

»1. Wer für private Anleger im Erhebungsgebiet (Inland) Warenterminkontrakte besorgt, die an ausländischen Börsen gehandelt werden und die Geschäfte durch einen im eigenen Namen tätigen, im Außengebiet (Ausland) ansässigen Broker ausführen läßt, kann im Einzelfall eine Besorgungsleistung i.S. von § 3 Abs. 11 UStG 1980 bewirken. 2. Die Leistung des Besorgers ist aber nur dann einheitlich als Besorgungsleistung zu beurteilen, wenn nicht neben der eigentlichen Besorgung weitere (Beratungs-)Leistungen mit eigenem wirtschaftlichen Gewicht erbracht werden.«

Normenkette:

UStG (1980) § 1 Abs. 2 Satz 1, § 3 Abs. 11, § 3a Abs. 1, § 4 Nr. 5 lit. c;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) bot Interessen ten im Zusammenwirken mit einem in London ansässigen Broker die Möglichkeit zu Warentermineinlagen, wobei der Kunde zwischen drei verschiedenen Anlageformen wählen konnte: dem Einzelkonto mit Risikobegrenzung, dem Direktgeschäft mit Risikobegrenzung und dem Handel mit Warenterminoptionen.