| Autoren: Spangenberg/Stoffers |
Gegenstand einer bewegten Lieferung kann grundsätzlich jeder Gegenstand sein, der einem - wie auch immer gearteten - Transport zugänglich ist.
Wird allerdings der Gegenstand nach dem Beginn der Bewegung noch einer Behandlung unterzogen, die seine Marktgängigkeit ändert, so dass Gegenstand der Lieferung ein Gegenstand anderer Wesensart ist als der, der befördert oder versendet wird, kommt die Anwendung des § 3 Abs. 6 UStG nicht in Betracht. Ob z.B. die Montage- oder andere Aufbaukosten dem Abnehmer gesondert in Rechnung gestellt werden, ist dabei unerheblich. Nach Abschn. 3.12 Abs. 4 UStAE werden Gegenstände anderer Wesensart befördert, wenn
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