FG Düsseldorf - Urteil vom 17.02.2006 1 K 975/03 U
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG Anlage Nr. 34; 6. EG-Richtlinie Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 ; 6. EG-Richtlinie Anhang H Kategorie 2; AVBWasserV § 9 § 10 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 938
Wasserversorgungsunternehmen; Hausanschluss; Baukostenzuschüsse; Anschlussbeiträge; Entgelt; unselbständige Nebenleistung; Wasserlieferung; Schuldneridentität; Steuersatzermäßigung; Bindungswirkung; Verwaltungsanweisung - Der Anschluss an das öffentliche Wasserversorgungsnetz einschließlich der Hauswasseranschlüsse stellt keine umsatzsteuerliche Nebenleistung dar, wenn der Empfänger der Anschlussleistungen mit dem Empfänger der Wasserlieferungen nicht identisch ist
FG Düsseldorf, Urteil vom 17.02.2006 - Aktenzeichen 1 K 975/03 U
DRsp Nr. 2006/20653
Wasserversorgungsunternehmen; Hausanschluss; Baukostenzuschüsse; Anschlussbeiträge; Entgelt; unselbständige Nebenleistung; Wasserlieferung; Schuldneridentität; Steuersatzermäßigung; Bindungswirkung; Verwaltungsanweisung - Der Anschluss an das öffentliche Wasserversorgungsnetz einschließlich der Hauswasseranschlüsse stellt keine umsatzsteuerliche Nebenleistung dar, wenn der Empfänger der Anschlussleistungen mit dem Empfänger der Wasserlieferungen nicht identisch ist
1. Baukostenzuschüsse und Anschlussbeiträge, die Bauunternehmen und Bauträgern auf deren Bestellung für die Erstellung der Hausanschlüssen berechnet werden, stellen kein vorausbezahltes Entgelt von dritter Seite für Wasserlieferungen an die späteren Bewohner der Häuser dar.2. Derartige Anschlussleistungen unterliegen nicht als unselbständige Nebenleistung dem ermäßigten Steuersatz für Wasserlieferungen, da gegenüber verschiedenen Personen erbrachte Leistungen zueinander generell nicht im Verhältnis von Haupt- und Nebenleistung stehen können.
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