I. Der Ag legte zunächst die Umsatzsteuer(USt)-Voranmeldung der Antragstellerin (Astin) für das 2. Quartal 2002, mit der diese einen verbleibenden Überschuss in Höhe von -1.652,73 EUR erklärt hatte, nicht der Besteuerung zu Grunde, da er die Astin vergeblich zur Vorlage von Rechnungen für die geltend gemachte Vorsteuer aufgefordert hatte. Er setzte mit Bescheid über die Festsetzung der USt-Vorauszahlung für das II. Kalendervierteljahr 2002 vom 18.12.2002 die USt auf 3.395,05 EUR fest. Die Astin legte mit Schreiben vom 23.12.2002, eingegangen am 6.1.2003, Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Mit Entscheidung vom 26.3.2003 wies der Ag den Einspruch als unbegründet zurück und lehnte mit Entscheidung vom selben Tag den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Mit Schreiben vom 24.4.2003, eingegangen am 28.4.2003, erhob die Astin Klage zum Aktenzeichen V 93/03. Zugleich beantragte sie die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Vorauszahlungsbescheids.
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