BFH - Urteil vom 30.01.2003
V R 58/01
Normen:
UStG (1993) § 13 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, b § 19 Abs. 3 § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 3 ;
Fundstellen:
BB 2003, 1219
BFHE 201, 546
BStBl II 2003, 817
DB 2003, 1309
DStRE 2003, 879
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 19.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 244/97

Wechsel von der Ist- zur Soll-Besteuerung

BFH, Urteil vom 30.01.2003 - Aktenzeichen V R 58/01

DRsp Nr. 2003/7970

Wechsel von der Ist- zur Soll-Besteuerung

»Die Voraussetzungen für die Entstehung der Steuer im Zeitpunkt der Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung bleiben auch maßgebend, wenn der Unternehmer von der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten zur Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten wechselt. Die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 3 UStG enthält keine davon abweichende Regelung über die Entstehung der Steuer.«

Normenkette:

UStG (1993) § 13 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, b § 19 Abs. 3 § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Zweck, Grundstücke zu kaufen, ein Einkaufscenter zu errichten, dieses zu vermieten und gegebenenfalls zu verwerten. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) gestattete ihr durch Verfügung vom 15. Mai 1992 unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs, die Steuer für ihre Umsätze nach vereinnahmten Entgelten gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1991 zu berechnen. Die Genehmigung sollte beim Wegfall der Voraussetzungen ohne förmliche Aufhebung erlöschen.