FG Niedersachsen - Urteil vom 22.12.2010
16 K 303/10
Normen:
UStG § 20 Abs. 1;

Wechsel von der Ist- zur Sollversteuerung; Istversteuerung; Sollversteuerung

FG Niedersachsen, Urteil vom 22.12.2010 - Aktenzeichen 16 K 303/10

DRsp Nr. 2011/2681

Wechsel von der Ist- zur Sollversteuerung; Istversteuerung; Sollversteuerung

1. Die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ist für jeden Besteuerungszeitraum gesondert zu prüfen, sie hat keine Auswirkung auf das Folgejahr. 2. Für die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten ist ein Antrag notwendig, aufgrund dessen das FA nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, ob es die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten erstmals oder nach einem Wechsel von der Soll- zur Istversteuerung gestattet. 3. Die Entscheidung wird durch formlosen VA getroffen. 4. Der Unternehmer kann rückwirkend von der Ist- zur Sollversteuerung zurückkehren.

Normenkette:

UStG § 20 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Frage, ob der Kläger für das Streitjahre 2006 seine Umsätze nach vereinnahmten oder vereinbarten Entgelten versteuert und welche Konsequenzen ein nachträglicher Verzicht auf die Gestattung der Berechnung nach vereinnahmten Entgelten hat.