FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 29.04.2010
1 K 533/09
Normen:
InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; UStG 1999 § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; UStG 1999 § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b; UStG 1999 § 20 Abs. 1 S. 3;

Wechsel zur Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Umsatzsteuer als Masseverbindlichkeit

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.04.2010 - Aktenzeichen 1 K 533/09

DRsp Nr. 2010/18601

Wechsel zur Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Umsatzsteuer als Masseverbindlichkeit

1. Werden vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter Geltung der Sollbesteuerung Leistungen erbracht und die Entgelte hierfür nach der dem Ablauf der entsprechenden Voranmeldungszeiträume nachfolgenden Verfahrenseröffnung und nach Wechsel zur Istbesteuerung vom Insolvenzverwalter vereinnahmt, so ist die für die Leistungen entstehende Umsatzsteuer keine Masseverbindlichkeit. 2. Der Wechsel der Besteuerungsart führt nicht dazu, dass die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung zur Istbesteuerung anzuwenden wären. Maßgebend bleiben vielmehr die Voraussetzungen für die Entstehung der Steuer im Zeitpunkt der Ausführung der Leistung, da § 20 Abs. 1 S. 3 UStG keine davon abweichende Regelung über die Entstehung der Steuer enthält.

Unter Änderung des Bescheides vom 24. Mai 2007 wird die Umsatzsteuer 2005 auf 1.848,02 EUR festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; UStG 1999 § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a;