BFH - Urteil vom 27.07.1995
V R 44/94
Normen:
UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1996, 36
BFHE 178, 482
DB 1995, 2509
DStZ 1996, 54
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 27.07.1995 (V R 44/94) - DRsp Nr. 1996/41

BFH, Urteil vom 27.07.1995 - Aktenzeichen V R 44/94

DRsp Nr. 1996/41

»Wenn der Unternehmer unter der Anschrift und Bezeichnung, unter der er seine Umsatztätigkeit ausführt, einen ihm gelieferten, für sein Unternehmen objektiv nützlichen Gegenstand sogleich weiterliefert und darüber mit gesondertem Steuerausweis abrechnet, behandelt er den Gegenstand als "für sein Unternehmen" bezogen.«

Normenkette:

UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr (1986) selbständig als Schaufenstergestalter tätig. Er kaufte einen PKW (Mercedes 300 E) und verkaufte diesen an die Firma C, der das Fahrzeug unmittelbar ausgeliefert wurde. Aufgrund einer Kontrollmitteilung stellte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) fest, daß der Kläger in einer Rechnung vom 21. Juli 1986 an die Firma C Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen sowie daß er den Ein- und Verkauf des Fahrzeugs in der Buchführung und der Umsatzsteuervoranmeldung nicht erfaßt hatte. Zur Erläuterung dessen legte der Kläger dar, er habe den Vorgang als durchlaufenden Posten behandelt, weil der Vorsteuerbetrag in der Einkaufsrechnung mit dem in der Verkaufsrechnung an die Firma C ausgewiesenen Betrag identisch sei.