| Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg |
Unbeachtlich ist, wer für die Beförderung oder Versendung verantwortlich ist. Auch der Abholfall, also die Beförderung oder Versendung durch den Abnehmer, wird mit in die Regelung einbezogen. Damit ist auch der sogenannte "Handkauf" als Beförderungs- oder Versendungsfall anzusehen.
Die Beförderung oder Versendung kann auch von einem beauftragten Dritten durchgeführt werden. Der Dritte kann dabei sowohl vom Lieferer als auch vom Abnehmer beauftragt werden. Beauftragter Dritter ist jeder, der nicht unmittelbar in die Lieferbeziehung eingebunden ist, also z.B. ein Dienstleister (Lohnveredelungsunternehmer, Lagerhalter) oder ein Verkaufskommissionär. Durch die Einschaltung eines Dritten in die Ausführung der Lieferung wird die umsatzsteuerrechtliche Leistungsbeziehung zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer nicht berührt.
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