BFH vom 01.12.1977
V R 37/75
Normen:
UStG (1967) § 4 Nr. 16 ;
Fundstellen:
BFHE 124, 103
BStBl II 1978, 173

BFH - 01.12.1977 (V R 37/75) - DRsp Nr. 1997/13639

BFH, vom 01.12.1977 - Aktenzeichen V R 37/75

DRsp Nr. 1997/13639

»Werden Gegenstände, die dem Betrieb eines Sanatoriums gedient haben, nach Schließung des Sanatoriums veräußert, so fallen die mit der Veräußerung bewirkten Umsätze nicht unter die Steuerbefreiung nach UStG § 4 Nr. 16 J: 1967.«

Normenkette:

UStG (1967) § 4 Nr. 16 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb ua als Pächterin ein Sanatorium, das vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) als Krankenanstalt iS von § 4 Nr 16 Buchst b des Umsatzsteuergesetzes 1967 (UStG 1967) anerkannt worden war. Mit dem 31. Dezember 1969 stellte die Klägerin den Betrieb dieses Sanatoriums ein, das vom 1. Januar 1970 ab von einer GmbH gepachtet und bewirtschaftet wurde. An diese GmbH veräußerte die Klägerin im Jahre 1970 ihr gesamtes, dem Sanatoriumsbetrieb dienendes bewegliches Anlagevermögen sowie die Warenvorräte zum Preise von insgesamt ... DM. Während die Klägerin diese Umsätze als steuerfrei nach § 4 Nr 16 UStG 1967 ansah, unterwarf das FA sie nach Durchführung einer Betriebsprüfung dem Regelsteuersatz.

Die nach erfolglosem Einspruch zum Finanzgericht (FG) erhobene Klage wurde abgewiesen. Das FG führte aus: