I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), ein Kanalbau- und Reinigungsunternehmen, betreibt u.a. Teichentschlammung und Grubenentleerung. Dies geschieht durch Verwendung von Saugwagen, die den Schlamm bzw. die Fäkalien durch einen in die Grube eingeführten Schlauch in den Kessel des Wagens saugen und sodann zu den Entleerungsstellen, meist öffentlichen Klärgruben oder -anlagen, bringen. Soweit die Klägerin die Fäkalien an Entleerungsstellen außerhalb der Nahzone befördert hat, ist sie von der Beförderungsteuerstelle des Finanzamts (FA) zur Beförderungsteuer herangezogen worden.
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