BFH vom 07.02.1974
V R 72/70
Fundstellen:
BFHE 111, 562
BStBl II 1974, 344

BFH - 07.02.1974 (V R 72/70) - DRsp Nr. 1997/11927

BFH, vom 07.02.1974 - Aktenzeichen V R 72/70

DRsp Nr. 1997/11927

»Werden von einem Unternehmer Fäkaliengruben entleert und die Fäkalien anschließend weggeschafft, so ist die Entleerung der Grube die Hauptleistung und § 4 Nr. 9 UStG 1951 nicht anwendbar.«

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), ein Kanalbau- und Reinigungsunternehmen, betreibt u.a. Teichentschlammung und Grubenentleerung. Dies geschieht durch Verwendung von Saugwagen, die den Schlamm bzw. die Fäkalien durch einen in die Grube eingeführten Schlauch in den Kessel des Wagens saugen und sodann zu den Entleerungsstellen, meist öffentlichen Klärgruben oder -anlagen, bringen. Soweit die Klägerin die Fäkalien an Entleerungsstellen außerhalb der Nahzone befördert hat, ist sie von der Beförderungsteuerstelle des Finanzamts (FA) zur Beförderungsteuer herangezogen worden.