Stellt der Unternehmer im Rahmen eines Werkvertrags über die Be- oder Verarbeitung eines fremden Gegenstands keinen der Hauptstoffe bei, handelt es sich nicht um eine Werklieferung, sondern um eine Werkleistung (Abschn. 3.8 Abs. 1 Satz 3 UStAE). Die Werkleistung wird als sonstige Leistung behandelt.
Für die Einstufung als Werklieferung oder Werkleistung ist das Wesen des Umsatzes aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers maßgeblich. Es ist daher jeweils im Einzelfall zu betrachten, ob die Lieferelemente oder die Dienstleistungselemente das Wesen des Umsatzes bestimmen (Abschn. 3.8 Abs. 1 UStAE).