FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.04.2003
3 K 2834/00
Normen:
6. EGRichtl. Art. 13 Teil A Abs.1 Buchst. n ; UStG § 4 Nr. 20 Buchst. a ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 529
EFG 2003, 1736

Werkstattarbeiten und Personalüberlassung durch ein Theater sind nicht umsatzsteuerpflichtig

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.04.2003 - Aktenzeichen 3 K 2834/00

DRsp Nr. 2003/14944

Werkstattarbeiten und Personalüberlassung durch ein Theater sind nicht umsatzsteuerpflichtig

Überlässt ein Theater einem anderen Theater Personal und/oder führt für dieses Werkstattarbeiten durch, so sind diese Leistungen umsatzsteuerfrei, wenn sie für eine Theateraufführung unerlässlich sind.

Normenkette:

6. EGRichtl. Art. 13 Teil A Abs.1 Buchst. n ; UStG § 4 Nr. 20 Buchst. a ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Steuerpflicht folgender Umsätze:

1. Erlöse aus den Anzeigen in den Programmheften

2. Erlöse aus den Ausstellungsvitrinen und

3. Erstattung von Lohnkosten durch das "kleine" Theater in G.

Die Klägerin ist eine gemeinnützige Körperschaft. Alleinige Gesellschafterin ist die Stiftung ...theater N. Satzungsmäßiger Gegenstand der Klägerin ist die Führung und Unterhaltung eines Theaterbetriebs in der Funktion einer Landesbühne zur gemeinnützigen Pflege der Bühnenkunst und Verbreitung künstlerisch wertvoller und unterhaltender Werke.