BGH - Beschluß vom 07.02.1990
XII ZB 55/88
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3, § 1587g Abs. 2 ; VAHRG § 3a Abs. 1, § 10a;
Fundstellen:
BB 1990, 1205
BGHR BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Wertermittlung 3
BGHR BGB § 1587g Abs. 2 Satz 2 Wertänderung, nachträgliche 3
BGHR VAHRG § 3a Abs. 1 Berechnung 1
BGHZ 110, 224
DRsp I(166)220c
FamRZ 1990, 605
MDR 1990, 624
NJW 1990, 1480
ZIP 1990, 532

Wertausgleich für betriebliche Altersversorgung bei Ausscheiden nach Ende der Ehezeit

BGH, Beschluß vom 07.02.1990 - Aktenzeichen XII ZB 55/88

DRsp Nr. 1992/1411

Wertausgleich für betriebliche Altersversorgung bei Ausscheiden nach Ende der Ehezeit

»Wenn die Betriebszugehörigkeit eines Ehegatten nach Ende der Ehezeit vorzeitig endet (hier: durch Tod), so ist der Wert der auszugleichenden betrieblichen Altersversorgung nunmehr entsprechend § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b) BGB zu berechnen (Abweichung vom Senatsbeschluß BGHZ 98, 390). Im Erstverfahren über den (hier: verlängerten) schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ist das vorzeitige Ende der Betriebszugehörigkeit zusätzlich zu berücksichtigen (§ 1587g Abs. 2 Satz 2 BGB), wenn es bis zu dem für die letzte tatrichterliche Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt eingetreten ist.«

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3, § 1587g Abs. 2 ; VAHRG § 3a Abs. 1, § 10a;

I. Die Parteien streiten um die Höhe einer Rente aus dem sogenannten verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.

Die Antragstellerin war mit dem Chemieingenieur K.H. (Ehemann) verheiratet. Während der Ehezeit (1. April 1979 bis 30. April 1983, § 1587 Abs. 2 BGB) war der Ehemann bei der Antragsgegnerin beschäftigt. Er erwarb in dieser Zeit Versorgungsanwartschaften auf eine Betriebsrente, deren Ausgleich durch das Scheidungsverbundurteil vom 23. November 1983 in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen wurde. Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils ist der Ehemann am 7. Juli 1984 verstorben.