BGH - Urteil vom 01.04.1992
XII ZR 146/91
Normen:
BGB § 1376 Abs. 2 § 1384 ; WertVO § 7 § 21 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1376 Grundstücksbewertung 1
DRsp I(165)224a-d
FamRZ 1992, 918
NJW-RR 1992, 899

Wertermittlung eines Grundstücks bei Zugewinnausgleich

BGH, Urteil vom 01.04.1992 - Aktenzeichen XII ZR 146/91

DRsp Nr. 1993/2860

Wertermittlung eines Grundstücks bei Zugewinnausgleich

1. Der für die Berechnung des Zugewinns maßgebende wirkliche Wert eines Grundstücks muß nicht stets mit dem hypothetischen Verkaufswert am Stichtag übereinstimmen, sondern der wirkliche Wert kann höher sein als der aktuelle Veräußerungswert. Insbesondere ist bei der Bewertung ein vorübergehender Preisrückgang nicht zu berücksichtigen, wenn er bei nüchterner Beurteilung schon am Stichtag als vorübergehend erkennbar war. Eine strengere Orientierung an dem tatsächlich erzielbaren Verkaufserlös ist nur dann geboten, wenn das Grundstück zur Veräußerung bestimmt ist oder als Folge des Zugewinnausgleichs veräußert werden muß. 2. Aus Rechtsgründen ist nicht zu beanstanden, wenn der Begutachtung des Verkehrswerts eines Grundstücks die Regeln der Wertermittlungsverordnung (WertVO i.d.F. vom 6.12.1988 - BGBl. I S. 2209) zugrundegelegt werden.